BAföG-Howto

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Wir haben hier die wichtigsten Punkte aufgezählt, die bei einem BAföG-Antrag beachtet werden müssen. Lasst Euch aber nicht durch die Kompliziertheit des Verfahrens davon abbringen, den Antrag zu stellen! Genauere Informationen enthält das BAföG Handbuch des AStAs, schaut da auf alle Fälle mal rein!

Geschichte

Das 1971 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Bundes-Ausbildungsförderungs-Gesetz (BAföG) sollte ein umfassendes und einheitliches System der Ausbildungsförderung schaffen, um allen Jugendlichen eine Chance auf Bildung einzuräumen. Durch eine bedarfsgerechte Förderung sollte die Chancengleichheit zwischen Kindern aus unterschiedlichen Einkommensschichten gesichert werden. Nach vielen Änderungen lässt sich von der ursprünglichen Intention nichts mehr wiedererkennen. Nach der BAföG-Reform ist die Zahl der BAföG-Empfänger gestiegen. Außerdem wird das BAföG inzwischen grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss und als zinsloses Darlehen gewährt, d.h. man muss die Hälfte zurückzahlen.

BAFöG-Änderungsgesetz 2019

Eine wichtige Änderung betrifft die Rückzahlung.

Zunächst erhöht sich die monatliche Rückzahlung zum April 2020 von € 105,- auf € 130,-. Dieses betrifft momentan jedoch nur Studierende, die sich bereits in der Rückzahlungsphase befinden.

Die weitaus interessantere Anderung bezieht sich jedoch auf die Länge der Rückzahlung. Studierende, die ab dem WS 2019 anfangen zu studieren, müssen höchstens 77 Monatsraten zurückzahlen. Das macht also bei einer Rückzahlung von mtl. € 130, maximal € 10.010. Wer weniger Geld erhalten hat ist dementsprechen vorher mit Rückzahlung fertig.

Seid Ihr 20 Jahren nach Beginn der Förderungsrückzahlung immer noch nicht schuldenfrei sein, erlischt der Schuldenbetrag automatisch. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Ihr im gesammten Rückzahlungszeitraum allen Zahlungs- und/oder Mitwirkungspflichten beim Bundesverwaltungsamt (BVA) nachgekommen seid. Dieses sind fristgerechte Freistellungsanträge, fristgerechte Einreichungen von Unterlagen, keine Notwendigkeit der Anschriftsermittlung, keine verzugsbedingten verspäteten Ratenzahlungen, keine Gewährung von Stundungen, keine Erhebung von Bußgeldern. Liegen diese Voraussetzungen alle vor, kommt es zu einem endgültigen Erlass der verbleibenden Darlehensschulden und das BVA informiert euch darüber. Liegen diese jedoch nicht vor, werdet Ihr auch darüber vom BVA informiert und Ihr müsst die BAföG Schulden nach der Bundeshaushaltsordnung zurückzahlen. Zuvor habt ihr allerdings noch die Möglichkeit innerhalb eine Monats nach der Erhaltung des ablehnenden Bescheids bei dem BVA einen Härtefall-Antrag zu stellen. Dann wird dort geprüft, ob ihr nur in geringfügigem Umfang gegen eure Zahlungs- und Mitwirkungspflicht (s.o.) verstoßt habt. Solltet ihr mit diesem Antrag Erfolg haben, werdet auch ihr dann endgültíg Schuldenfrei.

Wahlrecht für Altfälle Alle Studierenden, die bereits vor dem WS 2019 BAföG erhalten habe, können bis zum 29.2.2020 beim BVA geltend machen, dass auch für sie die neuen Regeln der Rückzahlungslänge gelten sollen. Der Vorteil ist, dass sie dann ggf. die Erlassmöglichkeit nach 20 Jahren haben (bei ihnen gelten dann die gleichen Voraussetzungen des Erlasses, wie auch die Möglichkeit eines Härtefallantrags s.o.), bringt aber auch den Nachteil mit sich, dass der Rückzahlungszeitraum sich auf 20 Jahre (anstatt bisher 30Jahre) verkürzt. Bei Darlehensschuldners, die bereits länger als 20 Jahre zurückzahlen müssen, endet der Rückzahlungszeitraum mit der Anspruchnahme ihres Wahlrechts.

Antrag auf BAFöG

Der Antrag wird durch das Formblatt 1 gestellt werden. Das Formblatt 1 erhältst Du zusammen mit den weiteren Unterlagen beim Amt für Ausbildungsförderung oder unter: www.bafoeg.bmbf.de.

Formblätter

Der Antrag gilt als gestellt, wenn das Formblatt 1 dem BAföG-Amt ausgefüllt und unterschrieben vorliegt. Die restlichen Formblätter können nachgereicht werden. Der Antrag wird erst bearbeitet, wenn alle Informationen vorliegen.

Grundsätzlich liegen hier in Bonn sämtliche Formblätter vor dem BAföG-Amt aus, so dass Ihr jederzeit, nicht nur während der Öffnungszeiten, diese erhalten könnt.

Besitzt ihr keine deutsche Staatsangehörigkeit, wollt ihr einen Aktualisierungsantrag stellen, oder müsst ihr euren Leistungsnachweis erbringen, benötigt Ihr Formblätter, die Ihr euch jedoch direkt bei Eurem Sachbearbeiter hohlen könnt oder unter der o.g. Web-Adresse.

Antragsfristen

Der erste BAföG-Antrag ist an keinerlei Fristen während des Hochschulstudiums gebunden. Es ist aber unbedingt folgendes zu beachten:

  • Die Förderung wird frühestens von dem Monat an bewilligt, in dem das Studium tatsächlich begonnen wird. Das bedeutet,dass Studienanfänger*innen erst mit Beginn des Semesters, d.h. ab dem 1. Oktober bzw. 1. April, tatsächlich gefördert werden können. Frühstens aber ab dem Monat der Antragstellung.
  • Gezahlt wird nur von dem Monat an, in dem Ihr den Antrag auf BAföG gestellt habt. Bei verspäteter Antragsstellung ist keine rückwirkende Auszahlung möglich.
  • Werden nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch das BAföG-Amt die zur Ausbildungsförderung benötigten Unterlagen vorgelegt, so wird die Bearbeitung des Antrags formell (wegen mangelnder Mitwirkung) ausgesetzt.

Bewilligungsbescheid

Nach Abschluss der Bearbeitung des Antrages erhält jede*r Student*in einen Bescheid, aus dem hervorgeht, ob Förderung erfolgt, wenn ja, in welcher Höhe, und wie sich der Förderungsbetrag zusammensetzt. Außerdem gibt er Aufschluss über die Anrechnung des Einkommens der Eltern. Hier kannst Du ggf. erkennen, wieviel Deine Eltern zuviel verdienen, um einen Anspruch auf Förderung durch das BAföG zu haben.

Gegen diesen Bescheid kannst Du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Bewahre daher unbedingt den Briefumschlag des Bewilligungsschreibens vom BAföG-Amt auf.

Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum dauert in der Regel ein Jahr, an dessen Ende ein Wiederholungsantrag gestellt werden muss. Es empfiehlt sich, diesen Antrag aufgrund der Bearbeitungszeit zwei Monate vorher zu stellen, um gemäß § 50 Abs. 4 BAföG Anspruch auf ununterbrochene Zahlung zu haben.

Leistungsnachweise

Eine äußerst wichtige Frist muss am Ende des 4. Semesters eingehalten werden. Ab dem 5. Semester wird nur noch dann Ausbildungs-förderung gewährt, wenn du den sog. Leistungsnachweis eingereicht hast. Dieser "Nachweis" besagt, dass Du bisher "ordnungsgemäß" studiert hast und auf dem Stand des entsprechenden Semesters bist. Er muss innerhalb der ersten vier Monate des 5. Semesters beim BAföG-Amt vorliegen, damit er als fristgerecht eingereicht gilt. Diese Leistungen müssen jedoch im 4. Semester erbracht worden sein. Wer den Leistungsnachweis nicht fristgerecht erbringen kann, fällt ganz aus der Förderung heraus und bekommt für das nächste Semester kein BAföG mehr.

Achtung: Es besteht auch die Möglichkeit, dass du den Leistungsnachweis erst später erbringen musst. Gründe hierfür sind:

  • Krankheit
  • Schwangerschaft
  • Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren
  • Behinderung
  • Arbeit in gesetzlich vorgesehenen Gremien (Fachschaft, AStA etc.)

Liegt bei dir einer der oben genannten Gründe (oder ein ähnlicher Grund) vor, solltest du auf jeden Fall versuchen, einen Aufschub für das Einreichen des Leistungsnachweises durch einen formlosen Antrag zu erhalten. Den Leistungsnachweis erhältst du von dem für dich zuständigen Prof, der im großen blauen Vorlesungsverzeichnis auf den Seiten 81 f. aufgeführt ist. Komm bei diesbezüglichen Fragen auf jeden Fall bei der BAföG-Beratung im AStA vorbei.

Weitere Nachweise

Außer den bereits ausgefüllten Formblättern sind weiterhin erforderlich: ein Nachweis über die Krankenversicherung (wenn versichert); eine Studienbescheinigung; eventuell beglaubigte Kopie des Facharbeiter- bzw. Gesellenbriefs und Nachweis der Beschäftigungszeiten; Kopie des Einkommens- bzw. Lohnsteuerjahres-ausgleichs der Eltern oder des Ehepartners. Maßgeblich ist dafür das Jahr zwei Jahre vor Beginn des Bewilligungszeitraums.

Erfahrungsgemäß ist es das Beste, wenn du die Anträge persönlich abgibst. Dabei solltest du Dir bescheinigen lassen, was du abgegeben hast. Sämtlicher Briefverkehr sollte unbedingt per Einschreiben erfolgen. Am besten kopierst Du die ausgefüllten Formblätter und legst Dir für das BAföG eine Mappe an. Das erleichtert das Ausfüllen späterer Anträge, und du hast immer zur Hand, was du angegeben hast.

Abschlagszahlen bei Erstanträgen

Sobald dem Amt für Ausbildungsförderung ersichtlich ist, dass die zur Entscheidung erforderlichen Feststellungen nicht innerhalb von 6 Wochen nach Antragstellung getroffen werden können oder Zahlungen nicht binnen 10 Wochen geleistet werden können, hat jede*r Erstantragsteller*in und Wiederholungsantragsteller*in nach Ausbildungsunterbrechung gemäß § 51 Abs. 2 BAföG einen Anspruch auf Abschlagszahlungen. Dieser Anspruch besteht auch, wenn einzelne Unterlagen fehlen, insbesondere dann, wenn du das Fehlen nicht zu vertreten hast. Die monatlichen Abschlagszahlungen umfassen regelmäßig 4/5 der voraussichtlichen BAföG-Leistungen, höchstens aber 360 Euro. Ist eine Vorausschätzung nicht möglich, so sind 360 Euro zu zahlen. Diese Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass der endgültige Förderungssatz niedriger ist.

Die Abschlagszahlungen werden nur für 4 Monate geleistet, es sei denn, das Amt für Ausbildungsförderung hat es zu vertreten, dass der Antrag noch nicht endgültig bearbeitet ist. Die Abschlagszahlungen werden in der Praxis nur auf nachdrückliche Aufforderung geleistet. Erfolgt auch dann die Zahlung nicht, ist die Beantragung einer einstweiligen Verfügung durch das Verwaltungsgericht möglich. Die Abschlagszahlungen nach § 51 Abs. 2 und § 50 Abs. 4 BAföG (Weiterbewilligungsantrag) können auch Studierende erhalten, deren Eltern sich weigern, ihren Beitrag zur Studienförderung zu leisten, und das Verfahren gemäß § 36/37 BAföG durchführen wollen.

Bevor du jedoch zum Verwaltungsgericht gehst, solltest du erst die BAföG-Beratung des AStA aufsuchen. Öffnungszeiten: Mi 13.30-16.30 Uhr, Do 10.30-13.00 Uhr

Fachrichtungswechsel

Die Informationen zum Fachrichtungswechsel gem. § 7 Abs. 3 BAföG werden den breitesten Raum einnehmen, aus folgenden drei Gründen:

  1. Die Möglichkeit, mit diesen BAföG-Regelungen in Konflikt zu kommen, ist recht groß.
  2. In diesem Bereich haben sich die Bestimmungen recht häufig geändert.
  3. Es werden bei der Formulierung der Begründung für den Fachrichtungswechsel viele – vermeidbare – Fehler gemacht.

Wer sich ohne Zweifel sicher ist, in seiner derzeitigen Fachrichtung nicht weiterstudieren zu wollen, sollte sich sofort exmatrikulieren.

Nach einem Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch wird Ausbildungsförderung nur noch unter engen Voraussetzungenen geleistet. Nur wenn der Wechsel/Abbruch bis zum Ablauf des 3. Semesters erstmals und aus einem wichtigen Grund erfolgt ist, wird gefördert. Von Beginn des 4. Semesters an ist ein Wechsel/Abbruch nur dann unschädlich, wenn er aus unabweisbarem Grund erfolgt ist. Ein unabweisbarer Grund liegt nur dann vor, wenn keine Wahl mehr zwischen der Fortsetzung des Studiums in der aufgegebenen Fachrichtung und einem Wechsel besteht (beispielsweise unfallbedingte Querschnittslähmung bei einem Sportstudium). Damit ist ein zweiter oder späterer Wechsel so gut wie ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf BAföG nicht entfallen soll.

Die in der aufgegebenen Fachrichtung verbrachten Semester werden auf die Förderungshöchstdauer des zweiten Studienfaches angerechnet. Die dann über diese Förderungshöchstdauer zusätzlich zugestandene Zeit wird ausschließlich als vollverzinsliches Bankdarlehen gewährt. Erfolgt der Wechsel/Abbruch aus unabweisbarem Grund, bleibt es bei der Förderungsart Zuschuss/zinsloses Darlehen.

Diese Regelung wird wegen fehlender Übergangsregelungen auf alle Geförderten angewandt, also auch auf diejenigen, deren Wechsel/Abbuch längere Zeit zurückliegt. Das heißt also, dass Personen, die in der Vergangenheit aus wichtigem Grund ohne Verlust der Förderung wechseln durften, jetzt nochmal geprüft werden. Wird dann festgestellt, dass kein unabweisbarer Grund vorlag, kann die Person für die Zeit über die Förderungshöchstdauer der neuen Ausbildung (abzüglich der Zeit der vorherigen Ausbildung) hinaus nur ein verzinsliches Darlehen erhalten.

Die Entscheidung über die Begründung eines Wechsels gilt für das ganze darauffolgende Studium. Was erst einmal in einer Begründung steht, lässt sich im Falle einer Ablehnung im Widerspruchsverfahren nicht mehr zurücknehmen.

Dem Antrag auf Fachrichtungswechsel muss eine in sich schlüssige Darstellung beigefügt werden, die konkret die unzutreffenden Erwartungen an den derzeitigen Studiengang enthält. Dazu zählen Lernziele, Inhalt der Ausbildung oder Arbeitsmethoden (etwa Unterschiede zwischen theorie- und praxisorientierten Arbeitsmethoden).

Kernpunkte einer Begründung sind: Eignungsmangel, Neigungswandel. Um Dir die Formulierung der Begründung zu erleichtern, kommt doch einfach mal in die BAföG-Beratung im Glaskasten, NasseMensa (Eingangsbereich).

Bedarf

Der Betrag, den später das BAföG-Amt auszahlt, berechnet sich aus dem Bedarfssatz und ggf. dem anzurechnenden Einkommen der Eltern, des Ehegatten/der Ehegattin und dem eigenen Einkommen. Zur Zeit beläuft sich der monatliche Bedarfssatz für Studierende,

  • die bei den Eltern wohnen, auf 483 Euro
  • die auswärts untergebracht sind, auf 752 Euro.

Er erhöht sich um

  • 109 Euro für den Fall, dass Du Dich selbst kranken- und pflegeversichern musst, und um bis zu 189 € wenn du älter als 30 Jahre bist
  • 150 Euro für jedes Kind unter 14 Jahren : Kinderbetreuungszuschlag


Den Bedarfssatz erhältst du nun, wenn du entweder elternunabhängig gefördert wirst (dabei wird das Einkommen der Eltern nicht zugrunde gelegt) oder wenn das anzurechnende Einkommen Deiner Eltern den Bedarfssatz ganz oder teilweise unterschreitet.

Bei Problemen dabei und bei allen anderen Fragen und Problemen bezüglich BAföG kannst du Dich an die BAföG-Beratung des AStA wenden.