Anwesenheitspflichten an der Philosophischen Fakultät ausgesetzt

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Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität Bonn hat in seiner Juni-Sitzung die Geltung derjenigen Paragraphen der Rahmenprüfungsordnung, die eine „regelmäßige Teilnahme“ in allen Lehrveranstaltungen zur Voraussetzung zur Anmeldung zu den jeweiligen Modulprüfungen bestimmten, ausgesetzt. Das Prüfungsamt erklärte gegenüber dem AStA nachdrücklich, dass „die Teilnahme in Veranstaltungen des Bachelor und Master nicht als Voraussetzung für die Anmeldung zu Modulprüfungen eingefordert werden” darf. Die Anwesenheitspflicht ist damit im neuen Semester in allen Lehrveranstaltungen der Philosophischen Fakultät aufgehoben.

Der Beschluss ist Folge einer Beschwerde gegen die Universität beim NRW-Wissenschaftsministerium, die das AStA-Referat für Hochschulpolitik bereits im Dezember 2010 eingelegt hatte. Der AStA argumentierte in seiner Beschwerde, dass die Anwesenheitsregelungen an der Philosophischen Fakultät einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf ein freies Studium (Studierfreiheit) der Studierenden darstellten, das im Grundgesetz, dem Hochschulgesetz NRW und dem Hochschulrahmengesetz verankert ist. Vorausgegangen war ein Versuch des AStA und der studentischen Senatoren, eine Abschaffung der generellen Anwesenheitspflicht im Senat der Universität durchzusetzen, welcher erfolglos geblieben war.
Das Ministerium setzte anfänglich darauf, der Universität selbst die Möglichkeit zur Korrektur ihrer Prüfungsordnungen zu geben, was jedoch nicht in der gewünschten Weise erfolgte. Das Referat für Hochschulpolitik des AStA blieb mit dem zuständigen Ministeriumsreferat in Verbindung und hakte immer wieder nach, bis dort schließlich im Sommersemester 2011 die Meinungsbildung zur rechtlichen Unzulässigkeit der Anwesenheitspflicht abgeschlossen war. So konnten endlich auch konkrete positive Vorgaben gemacht werden, die die Universität letztlich zur Aussetzung der Anwesenheitspflichten in vielen Fällen zwangen. In dem Erlass des Ministeriums heißt es wörtlich, dass Anwesenheitspflicht nur dann zulässig ist, „wenn die Anwesenheit für das Erreichen des Lernziels erforderlich ist und wenn das Lernziel nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann.“ Damit sind Anwesenheitspflichten bei einer Vielzahl von Veranstaltungsformaten, bei denen das Lernziel auch Selbststudium oder in Arbeitsgruppen erreicht werden, unzulässig. Die Festlegung des Lernziels und damit der Anwesenheitspflicht kann zudem nur in der Prüfungsordnung und nicht durch die jeweils lehrende Person geschehen.
Die gebildete Rechtsmeinung fand auch Eingang in ein ministerielles Memorandum, das Anfang September an alle Hochschulen in Nordrhein-Westfalen versendet wurde und auf dessen Basis nun auch anderswo in NRW erneut gegen die Anwesenheitspflicht vorgegangen wird.

Doch auch an der Universität Bonn gibt es noch Handlungsbedarf. In den Veranstaltungen einiger Dozentinnen und Dozenten sowie an anderen Fakultäten der Universität Bonn bestehen weiterhin rechtswidrige Anwesenheitsregelungen, die sich nur ändern werden, wenn die Studierenden sich wehren. Hier ist das Referat für Hochschulpolitik allerdings auf Hinweise betroffener Studierender angewiesen, um Abhilfe schaffen zu können.

Fraglich ist, ob und wie zukünftige Prüfungsordnungen an der Universität die Ministerialvorgaben umsetzen werden. Immerhin steht in der Prüfungsordnung der neu eingeführten Lehramtsstudiengänge, dass Anwesenheitspflichten in Veranstaltungen erst vom zuständigen Prüfungsausschuss auf Antrag eines Dozenten oder Modulverantwortlichen beschlossen werden können, wenn „das Qualifikationsziel nicht anders erreicht werden kann“. Auch wenn diese Regelung den Ministeriumsvorgaben zumindest wörtlich sehr nahe kommt: Der Preis der neu gewonnenen Freiheit ist Wachsamkeit.

Weitere Informationen des Asta zur Aussetzung der Anwesenheitspflichten sind beim Referat für Hochschulpolitik, hopo@asta.uni-bonn.de, oder beim AStA-Vorsitz unter vorsitz@asta.uni-bonn.de erhältlich.