Regelungen bei Prüfungen im Sommersemester

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Prüfungen im Sommersemester 2020!

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Bald beginnt schon die Prüfungszeit. Dieses Jahr gelten andere Rahmenbedingungen und Regeln als sonst.

Deshalb wollen wir euch hier nochmal auf einige univeritätsweit geltende Regelungen hinweisen.

Wir beziehen uns dabei auf den Beschluss des Rektorats “zu den Regelungen betreffend das Studium gemäß der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung” den ihr unter folgendem Link einsehen könnt. Die Prüfungen betreffende Passagen findet ihr vor allem unter § 7, 8, 9, 10,11, 13 und 14.

Damit ihr wisst welche Möglichkeiten und Rechte ihr während der Prüfungen dieses Semester habt, hier also eine Übersicht (wörtliche Übernahmen sind mit “ “ gekennzeichnet):

1. Prüfungsform und -termin müssen spätestens 2 Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben werden. Auch das Programm, das zur Prüfung verwendet wird muss zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt werden. Es dürfen nur vom Rektorat genehmigte Dienste verwendet werden. (§ 7)

2. Ein Rücktritt von einer Prüfung, bzw. der Abbruch ist bis zuletzt (!), d.h. bis zur Abgabe, ohne Angabe von Gründen möglich. Der Rücktritt wird nicht als Versuch gezählt. (§ 14)

3. Eine Prüfung, die wegen technischen Problemen abgebrochen wird zählt nicht als Prüfungsversuch. (§ 7, 14)

4. Für jede abgelegte und nicht bestandene Prüfung im SoSe 2020 erhält man einen zusätzlichen Versuch pro Prüfung. (§ 14)

5. “Die Beantwortung von elektronisch gestellten Klausuraufgaben kann auch handschriftlich erfolgen. In diesen Fällen erfolgt die Abgabe der handgeschriebenen Klausurarbeit (oder Teilen davon) innerhalb der durch den Prüfungsausschuss festgelegten Frist als abfotografiertes oder gescanntes Dokument.” (§ 8)

6. “In Analogie zur Präsenzaufsicht bei einer herkömmlichen Klausur können die Prüflinge (z. B. durch Handy-Kamera) mittels Einwahl über den/das mit der Terminankündigung genannten Webkonferenzdienst/ Online-Tool beobachtet werden. Eine Speicherung der Videodaten durch die Prüfungsaufsicht oder durch den Prüfling ist nicht zulässig.”(§8)

7. “Die Regelungen zum Nachteilsausgleich bleiben unberührt. Auf die besondere Situation aufgrund der Einschränkungen durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie ist Rücksicht zu nehmen.” In Härtefällen, z.B: wenn der Studienabschluss gefährdet wird, können individuelle Prüfungsbedingungen geschaffen werden. (§ 13)

8. Das Verfahren zur Änderung von Prüfungsformen ist in §10 klar geregelt. An diese Regelung müssen sich Prüfende halten.

Fragt bei Unsicherheiten oder Unklarheiten bei den Modulverantwortlichen oder eurem Prüfungsamt nach und beruft euch bei Unstimmigkeiten auf die entsprechenden Paragraphen des Rektoratsbeschluss. Schaut im Zweifel auch nach, ob Beschlüsse eures Prüfungsausschuss zu abweichenden Regelungen vorliegen und fragt nach, wenn nicht. Unterstützung könnt ihr dabei auch von den studentischen Vertreter*innen in den Fakultätsräten und Auschüssen erhalten oder bei eurer Fachschaft. Die Beratung des AStA Referats für Hochschulpolitik berät euch auch weiterhin bei prüfungsrechtlichen Fragen unter hopo@asta.uni-bonn.de

Wir wünschen euch viel Erfolg bei der Klausurvorbereitung!