Semesterticket-Rückerstattung
Studiticket-Rückerstattung
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Beratungszeiten
Wichtiger Hinweis zum Bearbeitungsvorgang der gestellten Anträge:
- Nachfragen nach dem Stand der Bearbeitung können nicht beantwortet werden.
- Die Bearbeitung der Anträge beginnt nach Fristende (im SoSe der 10. Mai, im WiSe der 10. November) und kann bis Semesterende (Ende September bzw. Ende März) dauern.
Bitte benutzt eure Uni-E-Mail-Adresse, wenn ihr per Mail Kontakt aufnehmt.
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(Aufgrund der hohen Nachfragen zur Studiticketrückerstattung hier ein kurzer Überblick:
Wegen des Aufwandes können Fragen nach dem Verbleib der Rückerstattungen für das SoSe 2022 leider nicht einzeln beantwortet werden.
Die Rückerstattungen werden in Kürze erfolgen, die Bescheide werden etwas später verschickt.)
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FAQ
1. Wie hoch ist der Semesterticket-Beitrag? Was kann ich zurück bekommen?
Der Semesterticket-Beitrag ist nur ein Teil des Sozialbeitrags, aktuell sind es pro Semester ca.197,00 € (Den genauen Betrag für das jeweilige Semester findet ihr auf der Seite des Finanzreferates.). So viel kann der Ausschuss maximal zurückerstatten. Was von dem Sozialbeitrag sonst bezahlt wird, erklärt das Finanzreferat auf https://www.asta-bonn.de/Finanzreferat.
2. Wann kann ich den Semesterticket-Beitrag zurückerstattet bekommen?
Es gibt eine Reihe geregelter Gründe, das sind
1. Studienbedingter (!) Aufenthalt außerhalb des Vertragsgebiets (mindestens 3 Monate)
2. Abschlussarbeit/Promotion außerhalb des Vertragsgebiets
3. Bereits vorhandenes Jobticket
4. Bereits vorhandene Nutzungsmöglichkeit wegen Schwerbehinderung
5. Exmatrikulation im Semester (anteilige Erstattung für die nicht immatrikulierte Zeit)
6. Bedürftigkeit (ehemals sozialer Härtefall) (finanzielle Not)
7. Dringende familiäre Gründe
8. Unverschuldete Immatrikulation erst nach Semesterbeginn (anteilige Erstattung für die nicht immatrikulierte Zeit)
Andere Antragsgründe müssen besonders gut dargelegt werden. Der Ausschuss entscheidet hier im Einzelfall, ob der Semesterticket-Beitrag erstattet wird. Schwangerschaft/Kinderbetreuung allein sind kein geregelter Antragsgrund.
3. Was ist Bedürftigkeit?
Bedürftigkeit (ehemals sozialer Härtefall) besteht bei Studierenden mit sehr wenig Geld. Die Grenze richtet sich nach dem Grundbedarf von BAföG-Empfänger*innen. Wer im Monat weniger als 90 % dieses Grundbedarfs hat (aktuell also weniger als 384,30 €), kann mit einer vollen Rückerstattung rechnen. Zur Berechnung werden alle Einkünfte addiert und die Warmmiete (maximal 385 €) sowie selbst gezahlte Krankenversicherungskosten abgezogen. Weitere Kosten können im Einzelfall abgezogen werden. Bei eigenen Kindern können weitere Positionen angerechnet werden (z. B. Kinderbetreuungskosten).
4. Kann ich wegen der Corona-Pandemie und ihren Folgen eine Rückerstattung beantragen?
Nein, allein die Corona-Pandemie, ihre Folgen und daraus resultierende Aufenthalte außerhalb des Vertragsgebietes sind kein Antragsgrund. Was man trotzdem tun kann:
1. Prüfen, ob ein anderer Antragsgrund erfüllt ist, z. B. Bedürftigkeit.
2. Wer nur wegen verschobener Prüfungen noch immatrikuliert ist, kann das Studierendensekretariat nach einer Exmatrikulation direkt nach den Prüfungen fragen. Wer noch vor Vorlesungsbeginn exmatrikuliert wird, erhält vom Studierendensekretariat den gesamten Sozialbeitrag zurückerstattet. Sollte dies nicht mehr möglich sein, kann ein Antrag bei uns gestellt werden.
ACHTUNG: Nach einer Exmatrikulation kann das Semesterticket nicht mehr benutzt werden.
5. Kann ich eine Rückerstattung beantragen, wenn ich auf das Semesterticket verzichte oder es nicht benutze?
Nein. Das Semesterticket ist nur so günstig, weil es ein Solidarticket ist und für alle Studierenden verpflichtend ist. Eine Rückerstattung ist nur wegen der oben erwähnten Gründe möglich.
6. Wo finde ich die Antragsformulare? Auf dieser Seite unter "Downloads"
7. Bis wann muss ich einen Antrag einreichen?
Antragsfrist ist im Wintersemester der 10. November und im Sommersemester der 10. Mai. Selbstverschuldet verspätete Anträge darf der Ausschuss ablehnen.
8. Kann ich Anträge online einreichen?
Nein. Möglich sind aber Anträge, die erst ausgedruckt, dann unterschrieben und eingescannt und danach als PDF (!) per Mail geschickt werden.
9. An wen schicke ich meinen Antrag?
Papieranträge können per Post geschickt werden an:
Semesterticket-Rückerstattung
c/o AStA der Uni Bonn
Endenicher Allee 19 - Container
53115 Bonn
Sie können dort auch vor dem Eingang in den roten Briefkasten des AStA eingeworfen werden.
Alternativ können Anträge als PDF an stre@asta.uni-bonn.de geschickt werden.
10. Was passiert, wenn mein Antrag unvollständig ist?
Der Semesterticket-Ausschuss oder seine Sachbearbeiterin werden sich melden und fehlende Unterlagen nachfordern.
11. Wer entscheidet über meinen Antrag?
Anträge werden von der Sachbearbeiterin oder dem Semesterticket-Ausschuss entschieden.
12. Auf welcher Grundlage wird über meinen Antrag entschieden?
Grundlage ist die Richtlinie für die Arbeit des Ausschusses für das Semesterticket des Studierendenparlaments an der RFWU Bonn – Semesterticket Richtlinie (RLST). Der Name ist lang und kompliziert, deshalb wird sie meist als RLST bezeichnet. Sie ist hier zu finden https://www.sp.uni-bonn.de/dokumente/idx/. Zudem hat der Ausschuss sich selbst eine Verfahrensordnung gegeben, die hier gefunden werden kann https://www.sp.uni-bonn.de/dokumente/idx/.
13. Ich habe lange nichts mehr gehört. Wie lange dauert die Entscheidung?
Jedes Semester gehen ein paar Hundert Anträge ein, daher kann die Entscheidung bis zum Ende des jeweiligen Semesters dauern. Sobald der Antrag entschieden wurde, wird ein Bescheid versendet. Falls Unterlagen im Antrag fehlen, melden wir uns. Den Zwischenstand der Bearbeitung können wir leider nicht mitteilen.
14. Ich bin mit der Entscheidung meines Antrags unzufrieden. Was kann ich tun?
Nachfragen zur Entscheidung beantwortet der Ausschuss gern unter stre@asta.uni-bonn.de. Natürlich kann auch gegen den Bescheid geklagt werden. Mehr Informationen dazu finden sich in der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid.
(1) Was ist das Semesterticket und was kann ich damit machen? Mit dem Semesterticket kann der öffentliche Nahverkehr kostenlos genutzt werden. Es ist automatisch in deinem Studiausweis enthalten, außer bei bestimmten Beurlaubungen. Was es genau umfasst, beantwortet der Mobilitätsbeauftragte des AStA hier https://www.astabonn.de/Mobilit%C3%A4t_(Studiticket) und hier https://www.asta-bonn.de/Studiticket
(2) Der Ausschuss ist ein Gremium des Studierendenparlaments. Er oder seine Sachbearbeiterin entscheiden über die Rückerstattung des Semesterticket-Beitrags, wenn Studierende sie beantragen.
You can find the English version here: FAQ English Version
Downloads
- Antragsformular für die Rückerstattung
- Bedürftigkeit - Angaben zu Bedürftigkeit (ehemals sozialer Härtefall)
- Aufenthalt außerhalb Vertragsgebiet - Nachweis eines studienbedingten Aufenthaltes außerhalb des Vertragsgebietes
- Meisterschaft außerhalb des Vertragsgebiets
- Nachweis einer Abschlussarbeit außerhalb des Vertragsgebietes
- Nachweis einer Promotion außerhalb des Vertragsgebietes
- Semesterticket-Richtlinie (RLST)
- Verfahrensordnung Semesterticket-Ausschuss