Semesterticket-Rückerstattung

Die Beratung fällt in der Woche vom 25.03. bis 28.03. urlaubsbedingt aus.

Tel.
0228 73-7030

Ansprechpartnerin

Karima Badr
Sachbearbeiterin

Beratungszeiten

Montag
-
Dienstag
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Mittwoch
10.30 - 12.30 Uhr
Donnerstag
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Freitag
-


Wichtiger Hinweis zum Bearbeitungsvorgang der gestellten Anträge:

  • Nachfragen nach dem Stand der Bearbeitung können nicht beantwortet werden.
  • Die Bearbeitung der Anträge beginnt nach Fristende* und kann bis Semesterende (Ende September bzw. Ende März) dauern.
  • Bitte benutzt eure Uni-E-Mail-Adresse, wenn ihr per Mail Kontakt aufnehmt. (Außer nach eurer Exmatrikulation.)

*Im Sommersemester der 10. Mai; im Wintersemester der 10. November.

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FAQ

1. Wie hoch ist der Semesterticket-Beitrag? Was kann ich zurück bekommen?

Der Semesterticket-Beitrag ist nur ein Teil des Sozialbeitrags, aktuell sind es pro Semester ca.197,00 € (Den genauen Betrag für das jeweilige Semester findet ihr auf der Seite des Finanzreferates.). So viel kann der Ausschuss maximal zurückerstatten. Was von dem Sozialbeitrag sonst bezahlt wird, erklärt das Finanzreferat auf https://www.asta-bonn.de/Finanzreferat.

2. Wann kann ich den Semesterticket-Beitrag zurückerstattet bekommen?

Es gibt eine Reihe geregelter Gründe, das sind

1. Studienbedingter Aufenthalt außerhalb des Vertragsgebiets (mindestens 3 Monate)

2. Abschlussarbeit/Promotion außerhalb des Vertragsgebiets

3. Bereits vorhandenes Jobticket

4. Bereits vorhandene Nutzungsmöglichkeit wegen Schwerbehinderung

5. Exmatrikulation im Semester (anteilige Erstattung für die nicht immatrikulierte Zeit)

6. Bedürftigkeit (ehemals sozialer Härtefall) (finanzielle Not)

7. Dringende familiäre Gründe

8. Unverschuldete Immatrikulation erst nach Semesterbeginn (anteilige Erstattung für die nicht immatrikulierte Zeit)

Andere Antragsgründe müssen besonders gut dargelegt werden. Der Ausschuss entscheidet hier im Einzelfall, ob der Semesterticket-Beitrag erstattet wird. Schwangerschaft/Kinderbetreuung allein sind kein geregelter Antragsgrund.

3. Was ist Bedürftigkeit?

Bedürftigkeit (ehemals sozialer Härtefall) besteht bei Studierenden mit sehr wenig Geld. Die Grenze richtet sich nach dem Grundbedarf von BAföG-Empfänger*innen. Wer im Monat weniger als 90 % dieses Grundbedarfs hat (aktuell also weniger als 384,30 €), kann mit einer vollen Rückerstattung rechnen. Zur Berechnung werden alle Einkünfte addiert und die Warmmiete (maximal 385 €) sowie selbst gezahlte Krankenversicherungskosten abgezogen. Weitere Kosten können im Einzelfall abgezogen werden. Bei eigenen Kindern können weitere Positionen angerechnet werden (z. B. Kinderbetreuungskosten).

4. Kann ich eine Rückerstattung beantragen, wenn ich auf das Semesterticket verzichte oder es nicht benutze?

Nein. Das Semesterticket ist nur so günstig, weil es ein Solidarticket ist und für alle Studierenden verpflichtend ist. Eine Rückerstattung ist nur wegen der oben erwähnten Gründe möglich.

5. Wo finde ich die Antragsformulare? Auf dieser Seite unter "Downloads"

6. Bis wann muss ich einen Antrag einreichen?

Antragsfrist ist im Wintersemester der 10. November und im Sommersemester der 10. Mai. Selbstverschuldet verspätete Anträge darf der Ausschuss ablehnen.

7. Kann ich Anträge online einreichen?

Nein. Möglich sind aber Anträge, die erst ausgedruckt, dann unterschrieben und eingescannt und danach als PDF per Mail geschickt werden.

8. An wen schicke ich meinen Antrag?

Bevorzugt können Anträge als PDF an stre@asta.uni-bonn.de geschickt werden.

Papieranträge können per Post geschickt werden an:

Semesterticket-Rückerstattung

c/o AStA der Uni Bonn

Endenicher Allee 19 - Container

53115 Bonn

Sie können dort auch vor dem Eingang in den roten Briefkasten des AStA eingeworfen werden.

9. Was passiert, wenn mein Antrag unvollständig ist?

Der Semesterticket-Ausschuss oder seine Sachbearbeiterin werden sich melden und fehlende Unterlagen nachfordern.

10. Wer entscheidet über meinen Antrag?

Anträge werden von der Sachbearbeiterin oder dem Semesterticket-Ausschuss entschieden.

11. Auf welcher Grundlage wird über meinen Antrag entschieden?

Grundlage ist die Satzung zur Erstattung des Mobilitätsbeitrages – Semesterticket-Satzung (SST). Der Name ist lang und kompliziert, deshalb wird sie meist als SST bezeichnet. Sie ist hier zu finden. Zudem hat der Ausschuss sich selbst eine Verfahrensordnung gegeben, die hier gefunden werden kann.

13. Ich habe lange nichts mehr gehört. Wie lange dauert die Entscheidung?

Jedes Semester gehen ein paar Hundert Anträge ein, daher kann die Entscheidung bis zum Ende des jeweiligen Semesters dauern. Sobald der Antrag entschieden wurde, wird ein Bescheid versendet. Falls Unterlagen im Antrag fehlen, melden wir uns. Den Zwischenstand der Bearbeitung können wir leider nicht mitteilen.

14. Ich bin mit der Entscheidung meines Antrags unzufrieden. Was kann ich tun?

Nachfragen zur Entscheidung beantwortet der Ausschuss gern unter stre@asta.uni-bonn.de. Natürlich kann auch gegen den Bescheid geklagt werden. Mehr Informationen dazu finden sich in der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid.


(1) Was ist das Semesterticket und was kann ich damit machen? Mit dem Semesterticket kann der öffentliche Nahverkehr kostenlos genutzt werden. Es ist automatisch in deinem Studiausweis enthalten, außer bei bestimmten Beurlaubungen. Was es genau umfasst, beantwortet der Mobilitätsbeauftragte des AStA hier https://www.asta-bonn.de/Mobilit%C3%A4t_(Studiticket) und hier https://www.asta-bonn.de/Studiticket.

(2) Der Ausschuss ist ein Gremium des Studierendenparlaments. Er oder seine Sachbearbeiterin entscheiden über die Rückerstattung des Semesterticket-Beitrags, wenn Studierende sie beantragen.


You can find the English version here: FAQ English Version



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